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Selbstständigkeit ohne Meisterbrief bei voller Leistungsfähigkeit
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Fragen zum Reisegewerbe werden unter folgendem Link beantwortet!
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BUH Reisegewerbe
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Alle Handwerke dürfen im Reisegewerbe auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden. Beschränkungen gibt es für das Feilbieten von verschiedenen Waren, z.B. Gifte, Edelmetalle und medizinische Güter. Diese Beschränkungen sind in § 56 Gewerbeordnung aufgezählt.

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Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach § 1 Handwerksordnung nur für das so genannte "stehende Gewerbe" - nicht für das Reisegewerbe. Dort heißt es: "(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet." Das Reisegewerbe ist vom Meisterzwang also nicht erfasst.

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Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt. Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen definiert (§ 55 GewO):

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(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben

1.Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

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In der Reisegewerbeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE  1  BvR 2176/98 vom 27.09.2000 (auch im Gewerbearchiv 2001/2 Seite 57 veröffentlicht) heißt es zu dem Unterschiede zwischen Reisegewerbe und stehenden Gewerbe: "Entscheidend ist insoweit, dass [im Reisegewerbe] die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht. Das unterscheidet ihn vom stehenden Handwerksbetrieb, bei dem die Kunden um Angebote nachsuchen."

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Die Initiative zur Erlangung eines Auftrags muss außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben erfolgen.

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